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§ 61 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 SWG – Beseitigungspflicht des Störers
(zu § 40 Abs. 3 WHG)

Im Streitfall hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG setzt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.