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§ 61 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 RiG – Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird in den Fällen der § 43 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 43 Nr. 4 statt.