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§ 61 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen → Abschnitt 3 – Mitteilungen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 PStV – Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 190) (1. 11. 2023).