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§ 61 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Viertes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 61 NHG – Präsidium

(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

(3) 1Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.