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§ 61 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 61 LWaldG – Bildung, Förderung und fachliche Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung fortwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer Aufgaben beratend zu unterstützen.

(2) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden, um die strukturellen Nachteile zu überwinden.

(3) Berechnungsgrundlage der Entgelte für die ständige Betreuung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer.