§ 61 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 61 LWO – Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Gesamtwahlergebnis für das Land mit den in § 60 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern.