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§ 61 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 61 LWG – Übergangsregelung

(1) Für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg vom 14. März 2021 und die 17. Wahlperiode findet das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 geändert worden ist (GBl. S. 1049), Anwendung.

(2) Für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg sind bei der Bestimmung der Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter nach § 32 Absatz 3 und des Landeswahlleiters nach § 32 Absatz 2 die bei der Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg erreichten Stimmen maßgeblich.