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§ 61 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 61 LRiG – Wahl der Präsidialräte

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.

(2) 1Ist in einer Gerichtsbarkeit nur ein Gerichtspräsident vorhanden, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats. 2Kommt im Übrigen in einer Gerichtsbarkeit die Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, so ist Vorsitzender des Präsidialrats der Präsident des oberen Landesgerichts dieser Gerichtsbarkeit.

(3) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Wahl der Präsidialräte die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechend. 2Werden der Gesamtrichterrat und der Präsidialrat gleichzeitig gewählt, so führen die für die Wahl des Gesamtrichterrats zuständigen Wahlvorstände auch die Wahl des Präsidialrats durch.