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§ 61 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 LKO – Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.