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§ 61 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LHO – Interne Verrechnungen (Erstattungen)

(1) Der Senator für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der bremischen Verwaltung ein Wertausgleich vorgenommen wird. Das Gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen einer Dienststelle innerhalb der bremischen Verwaltung für eine andere. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Betriebe oder Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Über Ausnahmen entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.

(3) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.