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§ 61 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Die am Bau Beteiligten

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 61 LBO – Bauherrin oder Bauherr (1)

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 62), eine Unternehmerin oder einen Unternehmer (§ 63) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 64) zu bestellen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde zu erbringen. Hierzu zählt auch der Nachweis über die Eignung des Baugrundstückes und seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Vor Baubeginn hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Bauleiterin oder den Bauleiter und, sobald bekannt, die Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter zu benennen und während der Bauausführung jeden Wechsel in der Bauleitung mitzuteilen; die Mitteilung ist von der Bauleiterin oder dem Bauleiter, bei einem Wechsel von der neuen Bauleiterin oder dem neuen Bauleiter, mit zu unterschreiben. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen.

(3) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der notwendigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(4) Sind die von der Bauherrin oder dem Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass diese durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.

(5) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).