Gesetze

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§ 61 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 KomWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde.