§ 61 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 61 KWO – Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
(1) Der Wahlleiter macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am neunzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlleiter übermittelt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl dem Statistischen Landesamt.