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§ 61 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbPersVG – Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre. § 28 Absätze 2 bis 4 und die §§ 29 bis 32 gelten entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 33 bis 45, § 47 und § 48 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonalrat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine oder ein von den Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gelten § 49 Absätze 1 bis 3 und § 52, ohne gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Personalrat gilt ferner § 49 Absätze 4 und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Einvernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend § 33 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind, ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtpersonalrats notwendig ist; § 50 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend.