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§ 61 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbKGH – Übergangsbestimmungen

(1) Die Ärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Ärztegesetz, die Zahnärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Zahnärztegesetz, die Apothekerkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Apothekergesetz, die Tierärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Tierärztegesetz und die Psychotherapeutenkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Psychotherapeutenkammergesetz gelten als Kammern nach § 1.

(2) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Die gewählten Organe, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befinden, bleiben bis zu einer Neuwahl der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz im Amt. Die erste Wahl zur Delegiertenversammlung und des Vorstandes der Apothekerkammer Hamburg nach diesem Gesetz finden jeweils spätestens sechs Monate nach Ablauf der laufenden Amtsperiode des Vorstandes statt.

(4) Auf Berufsvergehen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.