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§ 61 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 61 BerlHG – Aufgaben des Akademischen Senats

(1) Der Akademische Senat entscheidet in akademischen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans und dessen Billigung,

  4. 4.

    die Stellungnahme zu Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a vorgesehene Zustimmung,

  5. 5.

    Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,

  6. 6.

    die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,

  8. 8.

    die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,

  9. 9.

    die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  10. 10.

    die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,

  11. 11.

    die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,

  12. 12.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,

  13. 13.

    Anträge auf Einrichtung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,

  14. 14.

    die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,

  15. 15.

    den Erlass der Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8,

  16. 16.

    sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,

  17. 17.

    die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.

(3) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.

(4) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidiums und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für

  1. 1.

    Entwicklungsplanung,

  2. 2.

    Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,

  3. 3.

    Lehre und Studium.

In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen. Die Wahl des Vorsitzes der Kommission für Lehre und Studium erfolgt auf Vorschlag der studentischen Mitglieder dieser Kommission.