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§ 61 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 61 HSG LSA – Mitwirkung

(1) 1Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien der Hochschule ergeben sich aus der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. 2Die Gremien der Hochschulen müssen Vertreter und Vertreterinnen aller Mitgliedergruppen nach Maßgabe von § 60 Satz 1 umfassen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 muss in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Berufung von Professoren oder Professorinnen über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

(3) 1Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren oder Professorinnen. 2Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren und Professorinnen. 3Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. 4Die Mitglieder haben das Recht des Sondervotums. 5Professoren und Professorinnen, die nach § 77 Abs. 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an den Entscheidungen mitgewirkt haben.

(4) Stellvertretende Mitglieder nehmen an den Gremienberatungen stimmberechtigt teil, wenn das gewählte Mitglied verhindert ist.

(5) 1Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. 2Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Kollegialorgane sollen unterrepräsentierte Geschlechter zumindest ihrer Anteile an der jeweiligen Mitgliedergruppe nach berücksichtigt werden.