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§ 61 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 61 HRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge,
  4. 4.
    Versetzung,
  5. 5.
    Zurückstufung,
  6. 6.
    Entfernung aus dem Richterverhältnis.

Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts,
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts.