§ 61 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren
§ 61 HRiG – Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
- 1.Verweis,
- 2.Geldbuße,
- 3.Kürzung der Dienstbezüge,
- 4.Versetzung,
- 5.Zurückstufung,
- 6.Entfernung aus dem Richterverhältnis.
Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
- 1.Kürzung des Ruhegehalts,
- 2.Aberkennung des Ruhegehalts.