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§ 61 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Organisation der Berufsgerichte

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 61 HBKG – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 59 Abs. 3 oder 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den Kammermitgliedern auf Vorschlag der jeweiligen Kammer von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen.

(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449); § 59 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.