§ 61 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung
§ 61 GflPestV – Risikobewertung
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.