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§ 61 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 GflPestV – Risikobewertung

Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.