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§ 61 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ELFTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 GemHVOBegriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschreibungen:

    Betrag, der bei abnutzbaren Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen erfasst und als Aufwand angesetzt wird;

  2. 2.

    Aufwendungen:

    zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres;

  3. 3.

    Auszahlungen:

    Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern;

  4. 4.

    außerordentliche Erträge und Aufwendungen:

    außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallende Erträge und Aufwendungen, insbesondere Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel ungewöhnlich hohe Spenden, Schenkungen, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Schadensereignissen;

  5. 5.

    außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:

    Aufwendungen oder Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) verfügbar sind;

  6. 6.

    Basiskapital:

    die sich in der Bilanz ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite sowie Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite der Bilanz;

  7. 7.

    Baumaßnahmen:

    Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

  8. 8.

    Bilanz:

    Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag;

  9. 9.

    Buchführung:

    lückenlose, betragsmäßige Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle;

  10. 10.

    Budget:

    im Haushaltsplan für einen abgegrenzten Aufgabenbereich veranschlagte Personal- und Sachmittel (Ermächtigungen) und Haushaltsübertragungen, die dem zuständigen Verantwortungsbereich zur Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Leistungsziele zugewiesen sind;

  11. 11.

    durchlaufende Finanzmittel:

    Zahlungen, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden (§ 15 Abs. 2);

  12. 12.

    Einzahlungen:

    Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel erhöhen;

  13. 13.

    Erlass:

    Verzicht auf einen Anspruch;

  14. 14.

    Erträge:

    zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres;

  15. 15.

    Fehlbetrag:

    Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung höher sind als die ordentlichen und außerordentlichen Erträge;

  16. 16.

    fremde Finanzmittel:

    die in § 15 genannten Beträge;

  17. 17.

    Hauptbuch:

    Darstellung der Buchungen des externen Rechnungswesens nach sachlichen Ordnungskriterien innerhalb eines Haushaltsjahres;

  18. 18.

    Haushaltsübertragungen:

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen, die in das folgende Jahr übertragen werden;

  19. 19.

    Haushaltsvermerke:

    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke);

  20. 20.

    innere Darlehen:

    vorübergehende Inanspruchnahme von liquiden Mitteln aus Rückstellungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 als Finanzierungsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;

  21. 21.

    Investitionen:

    Auszahlungen für die Veränderung des Vermögens (immaterielles Vermögen, Sachvermögen einschließlich aktivierter Eigenleistungen, ohne geringwertige bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände nach § 38 Absatz 4 außer in Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1, und Finanzvermögen ohne Anlagen von Kassenmitteln), das der langfristigen Aufgabenerfüllung dient;

  22. 22.

    Investitionsförderungsmaßnahmen:

    Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen und Ausleihungen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  23. 23.

    Journal:

    Darstellung der Buchungen des externen Rechnungswesens in zeitlicher Reihenfolge innerhalb eines Haushaltsjahres;

  24. 24.

    Kassenkredite:

    kurzfristige Kredite zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können;

  25. 25.

    Konsolidierung:

    Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 95a GemO genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss;

  26. 26.

    Kontenplan:

    die auf der Grundlage des Kontenrahmens aufgestellte örtliche Gliederung der Buchungskonten (§ 35 Abs. 4 Satz 3);

  27. 27.

    Kontenrahmen:

    die für die sachliche Gliederung der Buchungen im Hauptbuch (§ 36) empfohlene oder vorgegebene (§ 145 Satz 1 Nr. 5 GemO) Mindestgliederung der Buchungskonten;

  28. 28.

    Kredite:

    die unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommenen Finanzierungsmittel mit Ausnahme der Kassenkredite;

  29. 29.

    Leistung:

    bewertbares Arbeitsergebnis einer Verwaltungseinheit, das zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr erzeugt wird;

  30. 30.

    Leistungsziele:

    angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen beschrieben wird;

  31. 31.

    Niederschlagung:

    die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

  32. 32.

    ordentliche Erträge und Aufwendungen:

    Erträge und Aufwendungen, die innerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallen, soweit sie nicht den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zuzuordnen sind;

  33. 33.

    Produkt:

    Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden;

  34. 34.

    Produktgruppe:

    Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;

  35. 35.

    Produktbereich:

    Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;

  36. 36.

    Rechnungsabgrenzungsposten:

    Bilanzpositionen, die der zeitlichen Rechnungsabgrenzung dienen:

    1. a)

      Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind auf der Aktivseite auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten),

    2. b)

      Einnahmen vor dem Abschlussstichtag sind auf der Passivseite auszuweisen, wenn sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (passiver Rechnungsabgrenzungsposten);

  37. 37.

    Schlüsselposition:

    wesentliche, für die Steuerung relevante Position in einem Teilhaushalt, zum Beispiel ein Produkt, eine Produktgruppe oder ein Produktbereich, eine Leistung oder eine Organisationseinheit;

  38. 38.

    Schulden:

    Rückzahlungsverpflichtungen (Verbindlichkeiten) aus Anleihen, Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten (§ 52 Abs. 4 Nr. 4.1 bis 4.3);

  39. 39.

    Tilgung von Krediten:

    1. a)

      ordentliche Tilgung:

      die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,

    2. b)

      außerordentliche Tilgung:

      die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

  40. 40.

    Transfererträge und -aufwendungen:

    Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung;

  41. 41.

    überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:

    Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) übersteigen;

  42. 42.

    Überschuss:

    Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen;

  43. 43.

    Umschuldung:

    die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

  44. 44.

    Verfügungsmittel:

    Beträge, die dem Bürgermeister oder dem Ortsvorsteher für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

  45. 45.

    Vorjahr:

    das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.