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§ 61 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 GKWG – Datenschutzrechtliche Bestimmung für staatliche und kommunale Wahlen

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, dürfen zur Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände für Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter für die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten ohne deren Kenntnis erheben und zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und weiterverarbeitet werden: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Zahl der Einsätze im Wahlvorstand und dort ausgeübte Funktion.