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§ 61 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 61 FhG – Lehrbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Die Fachbereichsleitung erstellt alle zwei Jahre einen Lehrbericht, der für alle angebotenen Studiengänge die Situation von Lehre und Studium sowie die Organisation der Lehre darstellt. Hierbei werden die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und Stellungnahmen der Fachschaftsräte einbezogen. Das Nähere über den Inhalt des Lehrberichts regelt die Fachhochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf. Der Lehrbericht wird der Hochschulleitung, dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat über den Fachbereichsrat zugeleitet.