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§ 61 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Sonstige Vorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 61 HFAG – Kriegsfolgelasten

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen

  1. 1.

    nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen,

  2. 2.

    für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-6, veröffentlichten bereinigten Fassung bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden.