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§ 61 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 1. Unterabschnitt – Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremPolG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:

  1. 1.

    spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,

  2. 2.

    die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,

  3. 3.

    die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

  4. 4.

    die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,

  5. 5.

    die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,

  6. 6.

    die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

  7. 7.

    die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder

  8. 8.

    spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.