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§ 61 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremLWO – Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbereichsausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den beiden Wahlbereichen (§ 60 Absatz 2 Nummern 1 bis 7) nach dem Muster der Anlage 18 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  4. 3a.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  5. 4.

    die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),

  6. 5.

    die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),

  7. 6.

    die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),

  8. 7.

    die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),

  9. 8.

    welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen unberücksichtigt bleiben,

  10. 9.

    die Zahl der Sitze, die in den Wahlbereichen und im Land auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen-und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und

  11. 10.

    welche Bewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlbereichsausschüsse vorzunehmen.

(4) (1)Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 9 und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nummer 10) öffentlich bekannt.

(6) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.