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§ 61 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 2 – Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremLBO 2009 – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) Verfahrensfrei sind

  1. 1.

    folgende Gebäude:

    1. a)

      eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, die keine notwendigen Stellplätze enthalten, mit einer mittleren Wandhöhe nach § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m2 je Baugrundstück, außer im Außenbereich,

    3. c)

      Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 100 m2 Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

    4. d)

      Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m2 Bruttogrundfläche haben,

    5. e)

      Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

    6. f)

      Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

    7. g)

      der Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken in fertiggestellten Wohngebäuden, wenn auch nach erfolgtem Ausbau die Gebäudeklasse 2 nicht überschritten wird,

    8. h)

      vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1:

      1. aa)

        Eingangsvorbauten (Windfänge, Eingangsüberdachungen) bis zu 1,50 m Tiefe und 2,00 m Breite, die, soweit sie auf Vorgartengrund hergestellt werden, nicht tiefer als 1/3 der Vorgartentiefe und nicht breiter als 1/3 der Gebäudebreite sind,

      2. bb)

        überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Tiefe von 2,50 m, auf durch Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3 m; dies gilt nicht auf Vorgartengrund,

      3. cc)

        Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m,

    9. i)

      Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1,

    10. j)

      Wochenendhäuser bis 40 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten,

    11. k)

      Gartenlauben und bis zu 6 m2 große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie insgesamt

      1. aa)

        unter Anrechnung des überdachten Freisitzes das zulässige Maß von 24 m2 Grundfläche nicht überschreiten,

      2. bb)

        gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m einhalten,

      3. cc)

        eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschreiten und

      4. dd)

        ohne Unterkellerung errichtet werden;

  2. 2.

    Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:

    1. a)

      Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie frei stehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,

    2. b)

      Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1,

    3. c)

      Brandmeldeanlagen in Wohnungen,

    4. d)

      sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;

  3. 3.

    folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

    1. a)

      Brunnen,

    2. b)

      Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2;

  4. 4.

    folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

    1. a)

      unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 m, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

    2. b)

      Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen,

    3. c)

      Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

    4. d)

      Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;

  5. 5.

    folgende Behälter:

    1. a)

      ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m3,

    2. b)

      ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3,

    3. c)

      ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,

    4. d)

      Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

    5. e)

      Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

    6. f)

      Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;

  6. 6.

    folgende Mauern und Einfriedungen:

    1. a)

      Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich und im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1,

    2. b)

      offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen;

  7. 7.

    private Verkehrsanlagen, einschließlich Brücken und Durchlässen, mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;

  8. 8.

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 50 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2;

  9. 9.

    folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

    1. a)

      Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Sprungschanzen sowie Sprungtürme und Rutschbahnen in genehmigten Bädern mit einer Höhe bis zu 10 m,

    3. c)

      Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

    4. d)

      Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

    5. e)

      Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;

  10. 10.

    folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    1. a)

      nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

    2. b)

      die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    3. c)

      Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1,

    4. d)

      Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1,

    5. e)

      Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen Abmessungen, sowie Dachflächenfenster, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1;

  11. 11.

    folgende Werbeanlagen:

    1. a)

      Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

    2. b)

      Waren- und Leistungsautomaten, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

    3. c)

      Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

    4. d)

      Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

    5. e)

      Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,

    6. f)

      Werbeanlagen, die genehmigte Anlagen unverändert ersetzen, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

    7. g)

      vorübergehende Werbeanlagen auf Baustellen,

    8. h)

      Werbeanlagen, die baulicher Bestandteil von Fahrgastunterständen nach Nummer 1 Buchstabe e sind;

  12. 12.

    folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

    1. a)

      Baustelleneinrichtungen, einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

    2. b)

      Gerüste, die der Regelausführung entsprechen und eingeschossige Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m,

    3. c)

      Toilettenwagen,

    4. d)

      Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

    5. e)

      bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

    6. f)

      Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;

  13. 13.

    folgende Plätze:

    1. a)

      unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen,

    2. b)

      Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze bis 300 m2 Fläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,

    3. c)

      nicht notwendige Stellplätze mit einer Fläche bis zu insgesamt 50 m2 je Baugrundstück und deren Zufahrten,

    4. d)

      notwendige Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1;

  14. 14.

    folgende sonstige Anlagen:

    1. a)

      nicht notwendige Fahrradabstellanlagen,

    2. b)

      Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

    3. c)

      Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

    4. d)

      Grabdenkmäler auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

    5. e)

      andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

    6. f)

      Treppenlifte in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

  1. 1.

    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) 1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. 1.

    Anlagen nach Absatz 1,

  2. 2.

    frei stehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind und nicht in deren Umgebung liegen,

  3. 3.

    sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestätigt sein. 4Bei sonstigen nicht frei stehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 6§ 72 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten; dies gilt bei Gebäuden, die von örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 erfasst werden nur, wenn die Instandhaltungsarbeiten keine Änderung der äußeren Gestaltung zur Folge haben.

(5) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 76 Absatz 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.