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§ 61 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 3 – Prüfungen und Hochschulgrade

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremHG – Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.

(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.

(5) In modularisierten Studiengängen wenden die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem an, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.