§ 61 BBiGBerufsbildungsgesetz (BBiG)BundesrechtTeil 2 – Berufsbildung → Kapitel 3 – Berufliche UmschulungTitel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BBiGGliederungs-Nr.: 806-22Normtyp: Gesetz§ 61 BBiG – Berücksichtigung ausländischer VorqualifikationenSofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.Drucken