Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

1. – Pflichten → d) – Amtsverschwiegenheit

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 BBG – Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung (1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(0) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt VIIa wie folgt gefasst:
'Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ....................... 176a'.
2. [...]
3. [...]"