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§ 61 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 AufenthV – Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

(1) 1Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. 2Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

Zu § 61: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).