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§ 60a ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 60a ThürAbgG – Zeitweise Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung

Abweichend von § 26 Abs. 1 und 3 verändert sich die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten bis zum 31. Oktober 2006 nicht. Grundlage für die darauf folgende Veränderung ist die 2003 festgelegte Entschädigungshöhe und hinsichtlich der allgemeinen Einkommensentwicklung in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober sowie im Fall des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Jahres, das dem Tag des Wirksamwerdens der Veränderung vorausgeht. Während der Zeit der Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung findet insoweit § 26 Abs. 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung.