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§ 60 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

IV. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 VerfGHG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz ist nach Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt und nach Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt zu verkünden. Es tritt am 2. Dezember 1990 in Kraft.

(2) (aufgehoben)