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§ 60 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 VerfGHG – Äußerung der Beteiligten und mündliche Verhandlung

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Saarlandes, deren Verhalten mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Der Landtag des Saarlandes oder die Landesregierung oder Teile dieser Organe, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, können dem Verfahren beitreten. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.