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§ 60 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürAbgG – Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)

(2) Abgeordnete der 1. Wahlperiode erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens drei Jahren und sechs Monaten nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersentschädigung in Höhe von 29 vom Hundert der Grundentschädigung. Ihre Altersentschädigung erhöht sich ab dem fünften Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft um drei vom Hundert bis zur Höchstgrenze von 75 vom Hundert; angerechnet werden nur volle Jahre, die durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln sind. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung; § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abgeordnete, die erstmals in der 2. Wahlperiode Mitglied des Landtags geworden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten Altersentschädigung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt. Soweit Abgeordnete nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes und vor Beginn der fünften Wahlperiode eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten sie Altersentschädigung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 in der bis zum Beginn der fünften Wahlperiode geltenden Fassung. Soweit zum Beginn der fünften Wahlperiode Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Für bis zum 31. Dezember 1994 ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung findet § 22 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 1994 geltenden Fassung Anwendung.

(4) § 26 in der vor dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung findet bei der Anpassung der Entschädigungen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter Anwendung. Die nächste Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 nach Maßgabe des § 26 in der ab dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung.

(5) (Inkrafttreten) Abgeordnete des am 14. Oktober 1990 gewählten 1. Landtags können nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Parlament auch dann noch in das Beamtenverhältnis übernommen werden, wenn sie bei Begründung des Beamtenverhältnisses das 50. Lebensjahr überschritten haben und im Übrigen alle anderen Voraussetzungen nur die Ernennung zum Beamten erfüllen. Der Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der 1. Wahlperiode des Landtags zu stellen. Für Abgeordnete der 1. Wahlperiode und für Abgeordnete der 2. Wahlperiode, die spätestens mit Ende der 2. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden, gilt hinsichtlich der Wiederverwendung als Beamter nach Beendigung des Mandats folgendes: Hat der Beamte nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament das 55. Lebensjahr vollendet, erfolgt auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand. Liegt vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine geringere Mandatszeit als zwei Wahlperioden vor, kann die oberste Dienstbehörde den Beamten unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 wieder in den aktiven Dienst zurückführen. Lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr innerhalb von drei Monaten nicht, ist das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet. Dies gilt nicht, wenn der Beamte während der Mitgliedschaft im Landtag auch Mitglied der Landesregierung war.

(6) Der Bericht nach § 49 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals 1996 zu erstatten. § 54 Abs. 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass 1995 der Bericht über die Prüfung dem Präsidenten des Landtags bis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats vorzulegen ist.

(7) Der Ältestenrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht werden.