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§ 60 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 60 SchulG M-V – Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und der Schutz von Personen und Sachen an der Schule sind vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

  1. 1.

    das pädagogische Gespräch,

  2. 2.

    gemeinsame Absprachen,

  3. 3.

    die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,

  4. 4.

    die Eintragung in das Klassenbuch,

  5. 5.

    der mündliche oder schriftliche Tadel,

  6. 6.

    der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,

  7. 7.

    die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,

  8. 8.

    die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer entscheidet im Rahmen ihrer oder seiner pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren. Im Falle des schriftlichen Tadels ist das Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in schwerwiegenden Fällen auch mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, herzustellen.

(4) Körperliche Züchtigungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.