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§ 60 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Besondere Vertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsPersVG – Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten
aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten
aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten
aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.