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§ 60 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 SächsJAPO – Zuteilungskriterien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden vergeben

  1. 1.

    60 Prozent nach dem Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung,

  2. 2.

    30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,

  3. 3.

    die restlichen Plätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Darüber hinaus freibleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.