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§ 60 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsBRKG – Entschädigung

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes oder einer Sache unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, haben Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Die Entschädigung muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt.

(4) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann ausnahmsweise auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen.

(5) Für Lohnfortzahlung, Verdienstausfall und Entschädigung für Sachschäden von herangezogenen Personen gelten §§ 62 und 63 Abs. 2 entsprechend. Ein Ersatzanspruch besteht nicht für entgangenen Gewinn und so weit die Maßnahme zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der herangezogenen Person, ihrer Haushalts- oder Betriebsangehörigen ergriffen wurde. Die Erstattung von Leistungen privater Arbeitgeber erfolgt von demjenigen Aufgabenträger, der die Maßnahme angeordnet hat.

(6) Für Personen, die auf Anforderung der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an Übungen im Sinne von § 13 teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzes zu sein, gilt Absatz 5 entsprechend.