§ 60 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 4 – Verlust der Beamtenrechte
§ 60 SächsBG – Folgen des Verlusts
Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.