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§ 60 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 1. – Umfang und Arten der Dienstleistungen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 SG – Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

  1. 1.

    Übungen (§ 61),

  2. 2.

    besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

  3. 3.

    Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

  4. 4.

    Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

  5. 5.

    Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

  6. 6.

    unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Zu § 60: Neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 678), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).