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§ 60 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

1. – Pflichten → e) – Auskünfte an die Presse

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 SBG – Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.