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§ 60 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 60 RundfG M-V – Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag

(1) Die Landesanstalt erhält 80 Prozent des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bemisst. Sie verwendet ihren Anteil

  1. 1.

    für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

  2. 2.

    für die Durchführung Offener Kanäle,

  3. 3.

    im Rahmen der Erforderlichkeit für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,

  4. 4.

    für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,

  5. 5.

    für Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien.

(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 Prozent des zusätzlichen Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 des Medienstaatsvertrages zu. Er verwendet 15 Prozent zum Einsatz rundfunkgerechter Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern und für Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern, 5 Prozent zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen von Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Mittel, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, fließen dem Norddeutschen Rundfunk zu. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab. Der Norddeutsche Rundfunk verwendet sie zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen der Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landesrundfunkrates und des Medienausschusses. § 52 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt.