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§ 60 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Die Organisation der Polizei → ERSTER ABSCHNITT: – Gliederung und Aufgabenverteilung

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 60 PolG – Zuständigkeitsabgrenzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.

(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach § 20 Absatz 1, 2, 4 und 5, §§ 26, 27, § 27a Absatz 1, §§ 28 bis 33, 37, 42 Absatz 2 und 7, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 1 und 3 und § 44 dieses Gesetzes sowie § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, wie insbesondere Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

(5) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden.