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§ 60 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 PersVG – Bildung

Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden

  1. 1.
    in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,
  2. 2.
    in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
  3. 3.
    beim Berufsamt Berlin und
  4. 4.
    beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.