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§ 60 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 POG – Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erfüllung einer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe,

  2. 2.

    Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,

  3. 3.

    Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner, sofern kein Grund für die Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder

  4. 4.

    Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen.

§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen inländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese

  1. 1.

    ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen oder

  2. 2.

    ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 an nicht öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.