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§ 60 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 60 NRiG – Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme (§ 59 Abs. 1 Satz 1) in den Beteiligungsfällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.

(2) 1Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle (§ 67) anrufen. 2Sie legt dabei auch die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(3) Wird unter Vermittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss

  1. 1.

    in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, ob sie die vorgeschlagene Person für geeignet hält,

  2. 2.

    in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, und

  3. 3.

    in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 oder 5, ob sie die Abordnung oder die Entlassung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme nach § 59 Abs. 2 Satz 2 eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber als besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.

(5) Ist die Landesregierung für die Maßnahme zuständig, so legt ihr die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor.

(6) 1Ist die oberste Dienstbehörde oder eine andere Stelle für die Maßnahme zuständig, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragen. 2Sie legt der Landesregierung auch die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Einigungsstelle vor.