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§ 60 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 NKWO – Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Der Wahlvorstand des nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirks hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet wird, einzeln zu öffnen sowie den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag zu entnehmen.

(2) 1Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine aufgeführt oder kommt die Ungültigkeit des Wahlbriefs nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2, in Betracht, so sind die betroffenen Wahlbriefe mit Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später gemäß Absatz 3 zu behandeln. 2Die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. 3Die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) 1Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Die ungültigen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Ungültigkeitsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(4) 1Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. 2Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 3 Satz 2 genannte Paket einzubeziehen. 3Im Fall des § 57 Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend zu verfahren.

(5) Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 4 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe angezeigt erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.