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§ 60 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Dritter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 60 LWG – Abwasserbeseitigungsplan (1)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen sowie die Gewässer auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).