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§ 60 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 60 LRiG – Beteiligung des Präsidialrats

1Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. 1.

    vor der Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers zum Richter auf Lebenszeit,

  2. 2.

    vor der nicht durch richterliche Entscheidung auszusprechenden Versetzung eines Richters auf Lebenszeit an ein anderes Gericht,

  3. 3.

    vor der Übertragung eines anderen Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,

  4. 4.

    vor der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,

  5. 5.

    bei Veränderung der Gerichtsorganisation vor der Übertragung eines anderen Richteramts oder der Amtsenthebung eines Richters,

  6. 6.

    vor der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit ohne seine Zustimmung,

  7. 7.

    vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter auf Probe, wenn zwischen dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt und dem Zeitpunkt der Einstellung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, und vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter kraft Auftrags,

  8. 8.

    vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags,

  9. 9.

    vor der Rücknahme der Ernennung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags.

2Zuständig ist in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet werden soll, in den anderen Fällen der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet wird.